ARTIKEL,
VORTRÄGE
DISP - 152 - 1/2003 -
www.orl.arch.ethz.ch/disp
Western European
Metropolitan Regions
Die Zweckgemeinde als
verfassungsrechtlicher Ansatz für
Agglomerationen
Stand der Diskussion im
Zürcher Verfassungsrat
Carmen Walker
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...Fortsetzung:
Eine wichtige Weichenstellung für die
Zukunft des Glatttals erfolgt auf der regionalen
Ebene. Hier schliessen sich die Gemeinden zur
Mitwirkung an der überkommunalen Planung zu
Zweckverbänden zusammen. Soweit erforderlich,
bilden die regionalen Planungsverbände eines
grösseren Bereiches eine privatrechtliche
Dachorganisation, insbesondere zur Koordination
überkommunaler Planungsaufgaben (vgl. §12
des kantonalen Planungs- und Baugesetzes PBG).
Diese regionalen Planungsverbände erarbeiten
die Grundlagen und die Ziele der räumlichen
Entwicklung ihres Gebietes und behandeln die
Vorlagen zu den regionalen Richtplänen auf
Grund von Initiativen, von Anträgen ihres
Vorstandes oder von Aufträgen der
zuständigen Direktion (§13 PBG).
Regionalplanungsverbände sind (Zwangs-)
Zweckverbände im Sinne von §7 des
Gemeindegesetzes.
Eine von Regierungsrat Markus
Notter in Auftrag gegebene Studie über die 212
Zweckverbände im Kanton Zürich hielt
solchen Zweckverbänden zwar zugute, dass sie
besser als ihr Ruf sind, dennoch wurden vor allem
den grösseren Zweckverbänden Demokratie-
und Kompetenzmängel vorgeworfen [22].
Die Regionalplanungsverbände sind dabei die
mit Abstand grössten Zweckverbände mit
durchschnittlich 19 Gemeinden. Neben ihrer
Grösse sowie der bei den Zweckverbänden
generell auftretenden Kritik (Demokratiedefizite
etc.) haben sie auch den Nachteil, dass ihr
Perimeter territorial und nicht funktional
ausgerichtet ist, was den Bedürfnissen der
einzelnen Agglomerationsgemeinden nicht in jedem
Fall gerecht wird.
4.3 ...und die
gemeindeübergreifende
Nutzungsplanung?
Die gemeindeübergreifende Nutzungsplanung
beschränkt sich heute auf die Ausscheidung von
überkommunalen Landwirtschaftszonen und
Freihaltezonen (§36ff. PBG). Die wesentlich
bedeutenderen Leitplanken setzt jedoch die
kommunale Bau- und Zonenordnung, welche die
konkrete Überbaubarkeit und Nutzweise der
Grundstücke regelt (z.B. Ausscheiden von
Wohnzonen, Kernzonen, Quartiererhaltungszonen,
Industrie- und Gewerbezonen etc., vgl. §48
PBG). Die Planungshoheit der einen Gemeinde endet
aber heute an der Gebietshoheit der anderen
Gemeinden.
Eine gemeinsame Bau- und Zonenplanung - wie es
mit einer «Zweckgemeinde Raumplanung»
möglich wäre - ist ausgeschlossen, dies,
obschon die Vorteile gemeinsamen Planes durchaus im
Sinne der betroffenen Gemeinden und der Raumplanung
an sich sein müssten.
Mit der verfassungsrechtlichen Möglichkeit
der Zweckgemeinden könnten sich einzelne
Gemeinden in einem ersten Schritt zum Zwecke einer
gemeinsamen Raumplanung zusammenschliessen und
damit die Anreize schaffen, eine gemeinsame
Raumplanungsoptik einzunehmen.
Dies unter Bewahrung der Kompetenz auf lokaler
Ebene, da die Zweckgemeinde Autonomie in der ihr
zugewiesenen Aufgabenerfüllung geniesst.
Gleichzeitig könnte einer schleichenden
Zentralisierung entgegengewirkt werden. An den
Raumplanungszweckverbänden läge es auch
weiterhin, die gemeindeübergreifenden
Grundzüge (Gestaltungsgrundsätze im Sinne
von §18 PBG) der räumlichen Entwicklung
festzulegen.
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