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LEXIKON  G - R

kurze Definitionen, Erklärung der Begriffe - das Wissen über Zweckgemeinde «von A bis Z»
-  A  -  B  -  C  -  D  -  E  -  F  -  G  -  H  -  I  -  J  -  K  -  L  -  M  -  N  -  O  -  P  -  Q  -  R  -  S  -  T  -  U  -  V  -  W  -  X  -  Y  -  Z  -

 

A - F

G - R

S - Z


G

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Gebietskörperschaft
Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Beziehung zu einem Territorium in Form von Hoheitsgewalt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über alle Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten (Gebietshoheit), und Mitgliedern kraft Wohnsitz (bzw. Sitz bei juristischen Personen) - Organisationseinheit, der einzelne Aufgaben für einen bestimmten Teil des Staatsgebiets zugewiesen sind - Gebietskörperschaften zeichnen sich durch Selbstorganisation und Selbstverwaltung durch eigene Organe (z.B. Bürgermeister, Gemeinderat) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben aus - Teile des Staatsgebiets können gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein - z.B. die kommunalen Gebietskörperschaften, also Gemeinden, Landkreise und Bezirke - sie bestehen jedoch nebeneinander, ohne dass es eine Über- oder Unterordnung gäbe, weil sie verschiedene Aufgaben erfüllen - eine Gebietskörperschaft ist in der Regel eine juristische Person des öffentlichen Rechts und somit selbständiges Rechtssubjekt - die Bundesrepublik Deutschland und die einzelnen Länder sind ebenfalls Gebietskörperschaften, die wegen ihrer Staatsqualität eine Sonderstellung inne haben (de.wikipedia.org)
 
Gemeindeautonomie
die Zweckgemeinde stärkt sie - die Bürger einer Gemeinde entscheiden frei, ob und wie sie Kompetenzen auf interkommunale Ebene verlagern, demokratisch einwandfrei, für die Stimmbürger nachvollziehbar, transparent, auch die öffentlichen Mittel, Steuern werden effizienter, gezielter eingesetzt
 
Gemeindefusion/en
siehe «Fusion»
 
Gemeinden und kantonale Struktur
die Zweckgemeinde hat gegenüber den sie konstituierenden Gemeinden keine übergeordnete Funktion, sondern ist ihnen in der kantonalen Organisationsstruktur gleichgestellt
 
«Gemeinden plus»
unter dieser Bezeichnung wurde das Zweckgemeinde-Modell im Verfassungsrat des Kantons Zürich im Sommer 2002 diskutiert und verabschiedet - siehe «UMSETZUNG»
 
Gemeindeunterteilungen (BE, GR, OW, VD)
Gebietskörperschaften, analog wie eine Zweckgemeinde organisiert, bestehen in den Kantonen Bern (Unterabteilungen), Graubünden (Fraktionen), Obwalden (Bezirke) und Waadt (Fractions) - siehe auch «BEISPIELE»
 
Glatttal, Glatttal-Gemeinden (ZH)
«... acht Gemeinden, nördlich von Zürich - Bassersdorf, Dietlikon, Dübendorf, Kloten, Opfikon, Rümlang, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen - kooperieren seit einiger Zeit zusammen, seit rund zwei Jahren unter dem Namen «Glow - das Glatttal», ursprünglich, als Interessengemeinschaft «Zukunft Glatttal», fing alles mit vier Gemeinden an, damals ging es um Verkehrsprobleme ...» Artikel «Gemeinsam am stärksten», Sonderbeilage NZZ
 
«Glow» / «Glow - das Glatttal»
glow.ch
 
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H

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I

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Identifikation
demokratische Zweckgemeinden bewahren die Verbundenheit der Bürger mit ihrer Gemeinde und erfüllen die ökonomischen Anforderungen der heutigen Zeit - die Identifikation der Bürger mit ihrer Gemeinde, ihrem Staat ist stark vom Einbezug in die Entscheidungsprozesse abhängig - die Zweckgemeinde integriert aktiv die Bürger durch ihre legislatorische, finanzielle Autonomie, ihre demokratische Mitwirkungsinstrumente - das Interesse der Bürger, ihre Identifikation sind weitaus grösser als mit einem Anschlussvertrag oder einem Zweckverband
 
Ideologie
die Zweckgemeinde ist, wie unser direkt-demokratisches politisches System, selbstverständlich frei von jeder Ideologie -...
 
institutionelle Kongruenz
diejenigen, die eine Leistung des Staates beanspruchen, sollen sich mit denen decken, die sie bezahlen und die über die Leistung politisch bestimmen
 
interkommunale Zusammenarbeit
siehe «Zusammenarbeit, interkommunale»
 
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J

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K

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Kantonale Organisation
wird vereinfacht - mit der Schaffung der Zweckgemeinde als neue Plattform interkommunaler Zusammenarbeit wird es möglich, ein grosser Teil des bestehenden Geflechts von Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Verträgen und regionaler Konferenzen zusammenzufassen, Zweckgemeinden schaffen nicht zusätzliche Einheiten, sondern vereinfachen den bestehenden «Wildwuchs»
 
kantonale Struktur
siehe «Gemeinden und kantonale Struktur»
 
Kantonalisierung
Übergabe von gemeindeeigenen Aufgaben an den Kanton, die Zweckgemeinde bildet hier eine Alternative
 
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L

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Lastenausgleich
Abgeltung von Leistungen, die eine Einheit bereitstellt, und die die andere(n) beansprucht, beanspruchen, im Gegensatz zur Zweckgemeinde fehlen hier die demokratische Kontrolle und Mitbestimmung
 
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M

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Milizsystem
wird von der Zweckgemeinde entlastet - zwei Effekte tragen dazu bei: zum einen wird durch die Zusammenlegung bisher getrennter Organisationen (z.B. Zweckverbänden) die «Nachfrage» nach Milizeinsatz sinken, zum anderen wird durch die gestiegene Attraktivität (überschaubare Zuständigkeiten, politische Gestaltungsspielraum) der neuen Ämter im Rahmen der Zweckgemeinde das «Angebot» an Milizeinsatz steigen!
 
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N

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O

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P

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politische Rechte
das Referendums-, Initiativ- und Wahlrecht bleibt in einer Zweckgemeinde erhalten - oder werden u.U. sogar ausgebaut - sie tragen entschieden bei zur direkten Verantwortung der gewählten Zweckgemeinde-Representanten - siehe auch Übersicht der politischen Rechte und Instrumente auf Bundesebene «Politische Rechte im Bund» (www.admin.ch)
 
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Q

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R

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Regionalplanungsverbände (ZH)
mit Abstand grössten Zweckverbände mit durchschnittlich 19 Gemeinden, leider territoral, nicht funktional, ausgerichtet (siehe auch «Zweckverband»)
 
Revision / Verfassungsrevision
siehe «Zürcher Verfassung / Verfassungsrevision»
 
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