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ZWECKGEMEINDE, IHR NUTZEN
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ZWECKGEMEINDE, IHR NUTZEN

Was eine Zweckgemeinde ist und welchen Nutzen sie bringt

DEFINITION
  • ÜBERSICHT - Zweckgemeinden sind aufgabengerecht und (direkt)demokratisch
     
  • MERKMALE der Zweckgemeinde
     
  • FINANZIELLES - Finanzielle Aspekte einer Zweckgemeinde
     
  • DEMOKRATIE - Gemeindezusammenarbeit und Demokratie
     
  • BEZIEHUNGEN - Verhältnis der Zweckgemeinde zu Gemeinden, zum Kanton und zu Zweckverbänden und andere Aspekte
     
  • BEISPIELE
     


DEFINITION DER ZWECKGEMEINDE

Die Zweckgemeinde ist eine neue öffentlich-rechtliche Körperschaft auf kommunaler Ebene.
Sie ermöglicht es den Gemeinden bei individuellem Bedarf auf freiwilliger Basis mit anderen Gemeinden in eine besonders enge Zusammenarbeit in der Aufgabenerfüllung zu treten, welche im Ergebnis der Stellung einer Spezialgemeinde nahekommt (z.B. heutige Oberstufenschulgemeinden, Kirchgemeinden).
Zweckgemeinden sind für die Erfüllung wichtiger Aufgaben (z.B. Raumplanung, Polizei-, Bildungs- und Gesundheitswesen) flexibel einsetzbar und demokratisch organisiert.
Sie ermöglichen eine zeitgemässe demokratische und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung nach funktionalen Kriterien.
Sie bilden Anreiz für eine von den Gemeinden ausgehende sanfte Reform der bestehenden, geographischen, Gliederung eines Kantons.

Die Zweckgemeinde stützt sich an bewährte Grundprinzipien der staatlichen Organisation:

  • direkte Demokratie
  • finanzielle Transparenz
  • unmittelbare Verantwortung der Behörden
  • Subsidiariätsprinzip

und ergänzt sie um zeitgemässe Elemente:

  • aufgabenspezifsche Ausrichtung
  • flexible Anpassung an neue Bedürfnisse
  • optionale Erweiterung auf Gemeindeteile oder evtl. Personen.
     

Siehe auch nächste Seite: «ÜBERSICHT»
 


Die folgenden Seiten beschreiben die verschiedenen Aspekte der Zweckgemeinde und weisen auf alle möglichen Anwendungsarten dieses Modells hin. Für konkrete Projekte können bei Bedarf einzelne hier beschriebene Spielräume eingeengt werden (z.B. durch eine Bestimmung, die interkantonale Zweckgemeinden verbieten würde).
 

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